Marktplatz
N.b.: Ab dem 10. August 2023 gilt der folgende Text als Ersatz für Artikel 11.2 der Versteigerungsordnung:
Art. 11.2
Bei den Angebotsinformationen gemäß Artikel 8 dieser Versteigerungsordnung muss der Verkäufer angeben, welches das Herkunftsland der von ihm angebotenen Produkte ist, durch Angabe des dafür vorgesehenen Ländercodes. In der Regelung zur Herkunftsangabe von Zierpflanzenprodukten sind Richtlinien festgelegt, wann welcher Ländercode zu verwenden ist. Diese Regelung ist ein Anhang zu diesem Artikel, und RFH beabsichtigt damit, die Einhaltung staatlicher Richtlinien, einschließlich des Pflanzenpasses, weitgehend zu fördern.
Art. 11.2
Bei den Angebotsinformationen gemäß Artikel 8 dieser Versteigerungsordnung muss der Verkäufer angeben, welches das Herkunftsland der von ihm angebotenen Produkte ist, durch Angabe des dafür vorgesehenen Ländercodes. In der Regelung zur Herkunftsangabe von Zierpflanzenprodukten sind Richtlinien festgelegt, wann welcher Ländercode zu verwenden ist. Diese Regelung ist ein Anhang zu diesem Artikel, und RFH beabsichtigt damit, die Einhaltung staatlicher Richtlinien, einschließlich des Pflanzenpasses, weitgehend zu fördern.
Logistik
Ergänzende Bedingungen für Dienstleistungen
Übriges
- Protokoll über die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (in englisher Sprache)
- Allgemeine Verkaufsbedingungen und -bestimmungen für Anlieferer (in englischer Sprache)
- Allgemeine Bedingungen und Bestimmungen für Daten- & Telekommunikations-Dienstleistungen (in englischer Sprache)
- Bedingungen für die Nutzung von Identifikations-und Zugangsmitteln
- Durchsetzung derVerhaltens-und Sicherheitsregeln von Royal FloraHolland
Das Obengenannte lässt unberührt, dass für andere Einrichtungen zusätzliche oder abweichende Bedingungen gelten können.