Welche Argumente sprechen für und gegen eine zeitweilige Befreiung von der BVO-Basisprovision?
18 Dezember 2020
Bei der Diskussion über den Vorschlag für eine zeitweilige Befreiung von der BVO-Basisprovision auf bestimmten internationalen Handelsrouten kamen Befürworter und Gegner zu Wort. Der Vorschlag wurde zunächst im Regieteam Mitgliedschaft und anschließend mehrmals im Finanzausschuss und im Mitgliederrat selbst erörtert. Am 10. Dezember 2020 wurde in der offiziellen Sitzung des Mitgliederrates darüber abgestimmt. Der Mitgliederrat hat den Vorschlag angenommen. Allerdings nicht einstimmig.
Was beinhaltet die zeitweilige Befreiung von der BVO-Basisprovision?
- Die Gärtner zahlen zeitweilig keine BVO-Basisprovision auf internationalen Handelsrouten, auf denen Royal FloraHolland die Bezahlung nicht unterstützen kann.
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- Jedes Mitglied kann diese Befreiung beanspruchen.
- Der Gärtner muss für jeden individuellen Käufer (außerhalb des SEPA-Raums), der nicht über Royal FloraHolland abrechnen kann, eine Befreiung beantragen. Nach Zustimmung von Royal FloraHolland wird eine Befreiung für die betreffende BVO-Transaktion gewährt.
- Für neue Mitglieder, die die BVO-Befreiung nutzen, gelten Liefervereinbarungen für die Uhr für das erste Jahr.
- Dies ist eine zeitweilige Lösung, die nur gilt, bis neue internationale Bezahldienste entwickelt wurden. Damit wird eine kurzfristige Lösung zur besseren Anbindung von international tätigen Gärtnern geschaffen. Die erste neue Finanzdienstleistung (Bezahlung in amerikanischen Dollars auf der Handelsroute Kenia - Saudi Arabien) wurde schon bereitgestellt. Hier gilt also die Befreiung nicht mehr.
Was sind die häufigsten Argumente für und gegen diese zeitweilige BVO-Befreiung?
Was spricht für die zeitweilige Befreiung?
- Diese Regelung unterstützt die Aufrechterhaltung unserer Größenordnung während der Umsetzung unserer Strategie. Die Größenordnung ist im Hinblick auf eine optimale Preisbildung zu minimalen Kosten ein wichtiger Faktor.
- Die zeitweilige Befreiung bietet die Chance, neue internationale Mitglieder zu gewinnen und verhindert das Ausscheiden der heutigen internationalen Mitglieder aus genau diesem Grund .
- Gärtner, die außerhalb des SEPA-Raums* Handel betreiben, sehen die BVO-Gebühr als großes Problem. Denn Royal FloraHolland kann hierfür (noch) keine Dienste anbieten, die die Bezahlung unterstützen. Die Gärtner bezahlen also die BVO-Basisprovision, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
- Diese Mitglieder sind auf Handelsrouten außerhalb des SEPA-Raums gezwungenermaßen selbst für das Dealmaking, die Fakturierung und das Inkasso verantwortlich. Sie setzen sich dabei Risiken aus. Darauf eine BVO-Provision zu erheben, erscheint insbesondere als nicht fair, da internationale Gärtner Royal FloraHolland schon länger um die Entwicklung finanzieller Dienstleistungen ersuchen, wie sie von Royal FloraHolland auch auf anderen Handelsrouten angeboten werden. Bis heute war davon jedoch keine Rede.
- Es handelt sich um eine zeitweilige Befreiung, denn Royal FloraHolland ist bereits konkret damit beschäftigt, Bezahldienste auf bestimmten Handelsrouten anzubieten, und dann wird diese (zeitweilige) Befreiung wieder wegfallen.
- Die zeitweilige Befreiung ist als wichtiges Signal an die Adresse der internationalen Mitglieder zu verstehen. Wir verzeichnen eine starke Zunahme der Mitgliederdiversität und müssen in Zukunft öfter in verschiedenen Segmenten denken.
* Dabei geht es um Handelsrouten außerhalb des SEPA-Raums. SEPA bedeutet Single Euro Payments Area, zu deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. SEPA ist der Standard für bargeldlosen Zahlungsverkehr in Europa. Der SEPA-Raum umfasst 36 Teilnehmerstaaten.
Was spricht gegen eine zeitweilige Befreiung?
- Die BVO-Regelung gibt es gerade deshalb, damit Unternehmer Raum für das Beschreiten eigener Wege haben, wenn RFH diese nicht oder nicht in attraktiver Weise anbietet.
- Die zeitweilige Befreiung kann aufgrund des "Fairnessprinzips" für negative Emotionen bei anderen BVO-pflichtigen Mitgliedergruppen sorgen, die bei bestimmten Handelsströmen ebenfalls keine ausreichende Gegenleistung erhalten (z. B. bei den Tulpen, bei bestimmten Einzelhandelsströmen und bei großen, konzentrierten Gärtnerbetrieben).
- Prinzipiell bringt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft für alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten mit sich.
- Ein internationaler Gärtner, der beispielsweise nach Japan liefert, hat immer noch Ausweichmöglichkeiten nach Europa und zu Royal FloraHolland, wenn sein Vertrag in Japan scheitert.
- Wir können mit dieser Regelung zwar jetzt Gärtner in die Genossenschaft holen, die aber wieder austreten werden, sobald sie mit Hilfe von Royal FloraHolland einen Handelspartner gefunden haben.
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